UrlG: § 12
KV-Arbeitsmarktservice: § 8 Abs 2
Der Gesetzgeber hat den Kollektivvertragsparteien keine Ermächtigung eingeräumt, vom kalenderischen Urlaubssystem des Urlaubsgesetzes zum Nachteil der Arbeitnehmer abzugehen. Sieht nun ein Kollektivvertrag (hier: KV-Arbeitsmarktservice) die Übernahme des für Vertragsbedienstete geltenden Urlaubssystems vor (vgl §§ 27a ff VBG), bei dem eine gewisse Freizeit zunächst "erarbeitet" werden muss und das es auch ermöglicht, dass sich die Freizeitperiode bei einer Änderung des Arbeitszeitausmaßes verkürzt, ist dieses alternative Urlaubsmodell - weil für die Arbeitnehmer nachteilig - zur Gänze unwirksam. Die Arbeitnehmer sind vielmehr auf die Rechtsansprüche nach dem UrlG zu verweisen, wonach ihnen grundsätzlich pro Arbeitsjahr zwei Urlaubsperioden im Ausmaß von insgesamt 30 bzw 36 Werktagen zustehen und es bei einer Änderung des Arbeitszeitausmaßes zu keiner Änderung des Urlaubsanspruchs kommt.