Bislang war die Übernahme einer bei Verletzung einer Konkurrenzklausel fälligen Konventionalstrafe durch den neuen Arbeitgeber per se wettbewerbswidrig iSd § 1 UWG. Mit seiner Entscheidung 4 Ob 125/14g (= ARD 6431/8/2015) ist der OGH jüngst von dieser Rechtsprechung abgegangen und fordert nunmehr das Hinzutreten unlauterer Begleitumstände wie aggressiver oder irreführender Handlungen. Die Autoren gehen in ihrem Beitrag der Frage nach, unter welchen Umständen nach dieser Änderung der Rechtsprechung noch gegen das Abwerben von Mitarbeitern vorgegangen werden kann und welche Auswirkung die neue Rechtsprechung auf die Durchsetzbarkeit von Konkurrenzklauseln hat. Nach wie vor unlauter erachten sie Fälle, in denen ein Arbeitnehmer mit dem Ziel abgeworben wird, dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des alten Arbeitgebers zu erlangen. Generell empfehlen die Autoren, der inhatlichen Gestaltung von Konkurrenzklauseln mehr Beachtung zu schenken und angesichts des erschwerten Vorgehens gegen den neuen Arbeitgeber nach dem UWG öfter als bisher in Betracht zu ziehen, (auch) gegen den durch die Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmer vorzugehen.