Mitglieder des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl haben vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der BR-Wahl einen Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 120 Abs 4 Z 2 ArbVG). Der Autor erläutert näher Beginn und Ende dieses Bestandschutzes und vertritt für den - im Gesetz nicht geregelten - Fall des Rücktritts oder der Enthebung des Wahlvorstands die Ansicht, dass diesfalls der Kündigungs- und Entlassungsschutz sofort endet. Gesetzlichen Handlungsbedarf sieht Rauch bei der Frage, ob einem Wahlvorstand auch bei einer rechtswidrigen Wahl in dieser Funktion der Sonderschutz zukommt (als Bsp wird die Wahl eines Angestellten angeführt, der über seine bevorstehende Kündigung durch den Arbeitgeber informiert ist und sich in den Wahlvorstand für die Arbeiter-Betriebsratswahl wählen lässt). Die stRsp, dass Mängel bei der Wahl des Wahlvorstands nur gemeinsam mit der Anfechtung der BR-Wahl geltend gemacht werden können, hält Rauch angesichts der eingeschränkten Möglichkeiten für die Anfechtung einer BR-Wahl für unbefriedigend.