AVG: § 69
VwGH 26. 5. 2014, 2013/08/0127
Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden, nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides allerdings nur mehr aus den Gründen des § 69 Abs 1 Z 1 AVG (wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist). Die dreijährige Frist, innerhalb deren eine amtswegige Wiederaufnahme auch aus den anderen Gründen des § 69 Abs 1 AVG verfügt werden kann, beginnt unabhängig von offenen Rechtsmittelfristen bereits mit der Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides zu laufen.