StGB: § 146, § 147
OGH 12. 8. 2104, 14 Os 60/14a
Macht eine Arbeitnehmerin in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Forderungen geltend, die ihr mangels entsprechender Vereinbarung nicht zustehen, verändert sie zu diesem Zweck nachträglich in der elektronischen Datei den Text ihres Dienstvertrags, versieht den Ausdruck mit der Paraphe des Arbeitgebers und legt diese falsche Urkunde im arbeitsgerichtlichen Verfahren dem Richter vor, erfolgt ihre Verurteilung wegen des versuchten Verbrechens des (schweren) Betrugs zu Recht (hier: Verurteilung wegen versuchten schweren Betrugs, weil der Vermögensschaden des Arbeitgebers höher als € 50.000,- gewesen wäre).