GlBG: § 17, § 26 Abs 1
Das ausgeprägte Bestreben eines Arbeitnehmers, seiner Meinung nach bestehende Ungerechtigkeiten gegenüber ehemaligen oder potenziellen Arbeitgebern gerichtlich oder durch Beschwerden an die Volksanwaltschaft oder die Gleichbehandlungskommission zu verfolgen, ist keine durch das Gleichbehandlungsrecht geschützte Weltanschauung.