Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes ("auswärtige Berufsausbildung") gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Der Einzugsbereich wird dabei grundsätzlich durch eine Entfernung von 80 km vom Wohnort definiert, dh, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, jedenfalls nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes liegen. Bei Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort wird auf die Verordnungen gemäß § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) abgestellt.