Das BFG hatte in dem Umstand, dass die Gruppe der Dienstnehmer der ÖBB-Infrastruktur AG Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) beziehe, aber seitens des Dienstgebers keine Zahlungen an den FLAF geleistet werden, eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen österreichischen Dienstgebern gesehen, und diese Besserstellung der ÖBB-Infrastruktur AG beim VfGH angefochten. Nach Ansicht der Höchstrichter (vgl VfGH 10. 12. 2014, G 133/2014) bleibt die Abgabenbefreiung des § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz - anders als das BFG vermeint -, soweit sie sich auf den Unternehmensbereich Infrastruktur der ÖBB bezieht, aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufgabenerfüllung auch nach der Abschaffung der Selbstträgerschaft mit 1. 6. 2008 verfassungsrechtlich unbedenklich. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Arbeitslöhne der ÖBB-Infrastruktur AG vom Dienstgeberbeitrag befreit sind, zumal die Frage, ob der Dienstgeberbeitrag als bundesgesetzliche Abgabe unter § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz zu subsumieren ist, vom BFG (im fortgesetzten Verfahren) zu beurteilen ist.