AVRAG: § 3
Werden zwei Lounges auf einem Flughafen vom neuen Auftragnehmer am selben Standort, in denselben Räumlichkeiten und unter Verwendung derselben Betriebsmittel weitergeführt und blieb auch die Tätigkeit des Loungebetriebs im Prinzip unverändert, liegt ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG vor.