AVRAG: § 4 Abs 2
OLG Wien 24. 9. 2014, 9 Ra 79/13y
Durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge eines Betriebsübergangs darf das dem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden (§ 4 Abs 2 AVRAG). Künftige Lohnentwicklungen, die sich aus der Entgeltstufe des Veräußerer-KV ergeben, sind aber nicht umzusetzen, mögen sie auch die Entgeltstufen des Erwerber-KV übertreffen. Schließlich kommt es zu einer Kollektivvertragsablösung und ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben. Das Entgelt wird somit im Übergangszeitpunkt eingefroren und folgt in seinem künftigen Schicksal dem KV des Erwerbers. Dies gilt auch für allfällige Biennalsprünge, die keinesfalls mehr nach den Regeln des Veräußerer-KV zustehen.