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Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten - Ausnahme vom AZG

RechtsprechungAllgemeines ArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6439/7/2015 Heft 6439 v. 12.3.2015

AZG: § 1 Abs 2 Z 6

Nach § 1 Abs 2 Z 6 AZG sind "Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten" vom Geltungsbereich des Arbeitzeitgesetzes ausgenommen. Die Begriffe sind alternativ, also im Sinne von "Lehrkräfte oder Erziehungskräfte" sowie "Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten" auszulegen.

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