AZG: § 1 Abs 2 Z 6
Nach § 1 Abs 2 Z 6 AZG sind "Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten" vom Geltungsbereich des Arbeitzeitgesetzes ausgenommen. Die Begriffe sind alternativ, also im Sinne von "Lehrkräfte oder Erziehungskräfte" sowie "Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten" auszulegen.