Im Bereich der Gesundheitsberufe wurden - neben diversen gewerberechtlichen Anpassungen bei den Masseuren - va auch Änderungen bei der Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vorgenommen (eigenverantwortliche Ausübung der Tätigkeiten im jeweiligen Berufsbild unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden) sowie bei der Ordinationsassistenz (Ausdehnung der Berufsausübungsmöglichkeit von Ordinationsassistenten auf nicht bettenführende Organisationseinheiten einer Krankenanstalt, weil diese Organisationseinheiten dem niedergelassenen Bereich vergleichbar sind). (BGBl I 2015/33)