Leitende Angestellte sind vom Geltungsbereich des AZG, ARG und ArbVG ausgenommen. Die Autoren gehen auf die unterschiedlichen Definitionen des Begriffs "leitender Angestellter" im AZG/ARG bzw im ArbVG sowie die daraus resultierenden Folgen ein. Während für die Qualifikation eines leitenden Angestellten nach dem ArbVG die mögliche Einflussnahme auf die Führung des Betriebs wesentlich sei sowie die rechtliche Befugnis, Entscheidungen in Personalangelegenheiten zu treffen, komme es im AZG und ARG darauf an, ob der Angestellte wesentliche Teilbereiche eigenverantwortlich leitet und dadurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss nimmt. Beispiele aus der Judikatur sowie Hinweise für die Praxis runden den Beitrag ab. So wird etwa darauf hingewiesen, dass zu prüfen ist, ob leitende Angestellte, die vom AZG ausgeschlossen sind und daher keinen Anspruch auf Abgeltung von Überstunden haben, allenfalls vom Geltungsbereich des KV umfasst sind und eventuell dieser Überstundenzuschläge vorsieht. In diesem Fall bestünden dennoch ein Anspruch auf Abgeltung von Überstundenzuschlägen, die dann auch steuerbegünstigt nach § 68 Abs 2 EStG sind.