RL 1999/70/EG : Anh § 5
In einem italienischen Ausgangsfall hat der EuGH ua klargestellt, dass die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70/EG zur EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach in befristeten Arbeitsverträgen ihre Dauer, aber nicht ihr Endzeitpunkt angegeben werden muss.