Nach dem VwGH (siehe ARD 6384/12/2014) hegt nun auch der VfGH Bedenken an der Gesetzmäßigkeit des § 1 Z 10 AuslBVO, wonach ausländische Au-pair-Kräfte vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, wenn das Arbeitsmarktservice für sie eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Nach Einschätzung des VfGH fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Festlegung der Zuständigkeit des AMS zur Entscheidung über Anzeigebestätigungen für Au-pair-Kräfte. § 1 Abs 4 AuslBG ermächtigt nach vorläufiger Ansicht des VfGH den BMASK zwar dazu, bestimmte Personengruppen von Ausländern vom Anwendungsbereich des AuslBG auszunehmen, diese Bestimmung dürfte aber keine gesetzliche Grundlage dafür schaffen, Kriterien für die Ausnahme einzelner Personengruppen von Ausländern vom Anwendungsbereich des AuslBG festzulegen. Der VfGH hat daher beschlossen, die Bestimmung des § 1 Z 10 AuslBVO, BGBl 1990/609 idF BGBl II 2006/54, von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. (VfGH 16. 6. 2014, B 1472/2013)