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Beschäftigung begünstigter Behinderter durch Transportunternehmen

In aller KürzeARD 6409/1/2014 Heft 6409 v. 7.8.2014

In einem aktuellen Erkenntnis hat der VwGH klargestellt, dass auch Transportunternehmen verpflichtet sind, die im BEinstG vorgesehene Anzahl von begünstigten Behinderten zu beschäftigten oder eine entsprechende Ausgleichstaxe zu entrichten. Aus der unterschiedlichen Definition einer "Behinderung" in § 3 BEinstG einerseits und in § 6 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung andererseits ergibt sich, dass auch begünstigte Behinderte iSd § 3 BEinstG durchaus zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß § 6 FSG-GV geeignet sein können. (VwGH 16. 6. 2014, 2013/11/0149) ➜ mehr dazu in einer der nächsten Ausgaben des ARD!

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