ASVG: § 4 Abs 2
Selbst eine 40%ige Beteiligung des Gesellschafters einer GmbH schließt seine Dienstnehmereigenschaft im Sinn des ASVG noch nicht aus, solange er nicht - insbesondere als Mehrheitsgesellschafter - einen beherrschenden Einfluss ausübt. Wesentlich ist, ob der Gesellschafter tatsächlich in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit tätig wird.