AngG: § 27 Z 6
GewO 1859: § 82 lit g
Äußerte sich der Arbeitgeber am Ende eines laustarken, von wechselseitigen Beschimpfungen und Unmutsäußerungen geprägten Streitgesprächs über die allgemeine Unzufriedenheit des Arbeitnehmers mit seiner Entlohnung, der Arbeitnehmer könne "scheißen gehen", woraufhin der Arbeitnehmer fragte, ob der Arbeitgeber "daheim nichts zu reden hätte, wenn er mit ihm schreien müsse, er sei ihm nicht den Buckel obe g´rutscht, er könne ihn am Arsch lecken", rechtfertigt dieses Fehlverhalten des Arbeitnehmers noch nicht seine Entlassung wegen grober Ehrenbeleidigung nach § 82 lit g GewO 1859.