AngG: § 27 Z 4, § 32
Gibt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den wahren Grund seines Fernbleibens vom Dienst nicht bekannt (hier: Erkrankung) und erweckt so beim Arbeitgeber den Anschein, eigenmächtig Urlaub angetreten zu haben, so trifft ihn ein Mitverschulden an der in der Folge ausgesprochenen Entlassung, die der Arbeitgeber bei Kenntnis der wahren Umstände nicht ausgesprochen hätte.