AngG: § 27
GewO 1859: § 82
Zum Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung ist es stRsp, dass der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalangelegenheiten befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten ist, auch wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat.