ASVG: § 144 Abs 5, § 131 Abs 4
Satzung 2011 der Stmk GKK: § 44 Abs 7 Z 3
Nicht gesetzwidrig ist eine Satzungsbestimmung (hier: § 44 Abs 7 Z 3 der Satzung 2011 der Stmk GKK), wonach Kosten für Flugtransporte nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg dann ersetzt werden, wenn der Flugtransport auch bei einem Unfall im Tal erforderlich wäre, und sich die Höhe des Kostenersatzes grundsätzlich nach dem von der Kasse mit der Flugrettungsorganisation vereinbarten Tarif richtet, die Kosten also nicht in voller Höhe ersetzt werden.