ASVG: § 471b
ABGB: § 1151
Leistet eine Kellnerin einer im Durchschnitt an 12 Tagen pro Monat geöffneten Diskothek während ihrer über einen Zeitraum von rund 2,5 Jahren dauernden Beschäftigung in jedem Monat ihrer Tätigkeit an zumindest 3 Tagen pro Woche Dienste für den Arbeitgeber, zumeist an 7 bis 11 Tagen pro Monat, und fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass etwa aufgrund familiärer oder sonstiger zeitlicher Verpflichtungen ein Interesse der Arbeitnehmerin, die nur vereinzelt tagweise für andere Arbeitgeber tätig war, an der Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse besteht, so ist nicht von einer fallweisen Beschäftigung, sondern von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis der Kellnerin auszugehen.