Die EU-Arbeitszeitrichtlinie sieht eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden, eine 24-stündige wöchentliche Ruhezeit zuzüglich der täglichen Ruhezeit sowie eine Ruhepausenregelung nach 6 Stunden vor. Der Autor weist darauf hin, dass die EU-AZ-RL - im Unterschied zum österreichischen Arbeitsrecht - bspw keine tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bzw tägliche Höchstarbeitszeitgrenzen festlegt. Die EU-AZ-RL ermögliche den Mitgliedstaaten eine Vielzahl an Flexibilisierungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, die zumindest teilweise vom österreichischen Gesetzgeber aufgegriffen wurden. Stärker zeigt auch auf, dass gewisse Bestimmungen des österreichischen Arbeitszeitrechts, die längere als 48-stündige Wochendurchschnittsarbeitszeiten vorsehen, mit der EU-AZ-RL nicht vereinbar sind. Dabei handle es sich um § 9 Abs 5 AZG, die Sonderüberstundenregelung des § 7 Abs 3 AZG und die Regelung des § 4 KA-AZG.