Kommt es während des Zeitraumes einer Kündigungsentschädigung zu einer Ist-Gehaltserhöhung, so hat der OGH iZm mit der Berechnung der Urlaubsersatzleistung entschieden, dass die Ist-Gehaltserhöhung nur für die Berechnung des während dieser Kündigungsfrist fiktiv entstandenen Urlaubs zu berücksichtigen ist; hinsichtlich des zum Zeitpunkt des Austritts bereits entstandenen Urlaubs habe keine Berechnung unter Berücksichtigung der späteren Ist-Gehaltserhöhung zu erfolgen und ist dieser Teil der Urlaubsersatzleistung auch als solche und nicht als Kündigungsentschädigung zu berechnen (vgl OGH 30. 8. 2013, 8 ObS 5/13p, ARD 6374/2/2013). Der Autor weist darauf hin, dass diese Differenzierung überrascht und vertritt die Ansicht, dass eine während der fiktiven Kündigungsfrist eingetretene Ist-Gehaltserhöhung auch für den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung bereits entstandenen Urlaubsanspruch als Kündigungsentschädigung zu berücksichtigen sei. Auch kritisiert er, dass der OGH den Arbeitnehmer dafür als behauptungs- und beweislastpflichtig angesehen hat, dass während der (fiktiven) Kündigungsfrist kein Urlaub verbraucht worden wäre.