EStG § 1 Abs 2
DBA-Deutschland: Art 15 Abs 2
Die 183-Tage-Regel des DBA-Deutschland gilt nicht nur bei ganzjähriger Entsendung mit der Folge, dass bei Beginn der Arbeitnehmerentsendung erst im zweiten Halbjahr (hier: ab 1. 10. 2006) - wenn sich also die weiterhin in Österreich ansässige Arbeitnehmerin im Tätigkeitsstaat Deutschland jedenfalls an weniger als 183 Tagen aufhält - das Besteuerungsrecht hinsichtlich der gesamten im ersten Jahr der Entsendung erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beim Ansässigkeitsstaat Österreich verbleibt und die laufenden Bezüge für den Zeitraum 10-12/2006 nicht anhand der Arbeitstage zwischen Österreich (9/59) und Deutschland (50/59) aufgeteilt werden können.