EStG: § 19, § 67 Abs 8 lit c
Kommt es zu einer Nachzahlung einer nicht bescheidmäßig festgesetzten Firmenpension für vergangene Jahre, so gilt die Nachzahlung als in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zugeflossen ist, und ist nicht jenem Zeitraum zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehört.