Bleibt ein Arbeitnehmer - ohne Mitteilung an den Arbeitgeber - der Arbeit fern, so wird in der Praxis oftmals angenommen, das Dienstverhältnis sei durch unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet worden. Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt jedoch nach stRsp für sich allein nicht die Annahme eines konkludent erfolgten Austritts. Die unrichtige Mitteilung an den Arbeitnehmer, dass ein vorzeitiger Austritt vorliegt, wird von der Rechtsprechung idR als Entlassung gewertet. Der Autor bietet nach Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand im Schrifttum zu diesem Thema einen eigenen Lösungsansatz an. Seiner Ansicht nach verletze der Arbeitgeber die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht, wenn er dem Arbeitnehmer einen unberechtigten Austritt unterstelle. Der Arbeitnehmer könne alternativ den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses fordern oder im Falle einer gerechtfertigten Dienstverhinderung analog zu § 29 AngG (§ 1162b ABGB) Ersatzansprüche fordern. Außerdem könne ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers zu einer Kürzung seiner Ansprüche führen.