DO.A: § 44 Abs 1 Z 7
ABGB: § 8
Die besondere Funktionszulage für Leiter von Organisationseinheiten nach § 44 Abs 1 Z 7 DO.A für Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs ist nur auf SV-Träger mit bundesweiter Zuständigkeit sowie den Hauptverband anwendbar, nicht jedoch auf regionale Gebietskrankenkassen ohne bundesweite Zuständigkeit. Dies ergibt sich aus den als authentische Interpretation durch die Kollektivvertragsparteien anzusehenden Erläuterungen zur DO.A.