KV-Immobilienverwalter
ArbVG: § 8 Z 1
Vom fachlichen Geltungsbereich des KV-Immobilienverwalter sind alle Mitgliedsbetriebe umfasst, die der Berufsgruppe der Immobilienverwalter im Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder angehören, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich eine Immobilienverwaltungstätigkeit ausüben. Verfügt daher ein Arbeitgeber über aufrechte Gewerbeberechtigungen für Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger, kommt auf das Dienstverhältnis seiner Arbeitnehmer mangels bestehender Kollektivverträge für Bauträger und Immobilienmakler auch dann der KV-Immobilienverwalter zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber in diesem Berufszweig keine Tätigkeit entfaltet.