Auch wenn sich aus dem PKG nur eine Informationspflicht zwischen der Pensionskasse und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ergibt, ist laut OGH die Pensionskasse bei Vertragsbeendigung auch dem Arbeitgeber gemäß § 1012 ABGB zur Rechnungslegung verpflichtet (OGH 12. 2. 2013, 4 Ob 163/12t, ARD 6329/1/2013). Die Autoren folgen dieser Entscheidung beinahe uneingeschränkt und führen ua aus, dass die Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber ihren Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durch das PKG und auch die darauf gegründete - vom OGH nicht erwähnte - Informationspflichtenverordnung Pensionskassen (InfoV-PK, BGBl II 2012/424) abschließend geregelt seien. Außerdem stellen die Autoren einen Konnex zu der in ecolex 2012, 764, bereits von ihnen besprochenen Entscheidung des OLG Wien 16. 11. 2011, 10 Ra 84/11p her, in der das OLG den Anspruch der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Herausgabe des Geschäftsplans einer Pensionskasse verneint hat.