Übereinstimmend gehen die Rechtsprechung sowie die Verwaltungspraxis (Rz 225a LStR) davon aus, dass eine Betriebsratstätigkeit nur in den seltensten Fällen zu steuerlich verwertbaren Aufwendungen führen kann. Der Beitrag unterzieht die für die Versagung von Werbungskosten ins Treffen geführte Argumentation einer kritischen Analyse. Insbesondere aus der gesetzlich normierten Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber für die Wahrnehmung der BR-Aufgaben leitet der Autor eine untrennbare Verknüpfung zwischen Dienstverhältnis und BR-Tätigkeit her. Eine Loslösung vom Dienstverhältnis ist für ihn auch deshalb schwer nachvollziehbar, weil man weiterführend sonst in Versuchung geraten könnte, auch die Betriebsausgabenfähigkeit des fortbezahlten Entgelts anzuzweifeln, was jedoch nicht von Erfolg gekrönt sein kann. Schuster tritt daher sowohl bei ehrenamtlichen als auch freigestellten BR-Mitgliedern für eine differenzierte Sichtweise und ein Abgehen von der generellen Verneinung der Abzugsfähigkeit durch den VwGH ein.