Sowohl das AZG/ARG als auch das ArbVG kennen den Begriff des leitenden Angestellten und knüpfen daran bestimmte Rechtsfolgen (Ausnahme von den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen einerseits und Ausnahme vom Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG andererseits). Der Beitrag gibt einen Überblick über die unterschiedlichen, von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien und zeigt die Unterschiede zwischen den beiden Ausnahmetatbeständen auf. Anhand zahlreicher Beispiele legt der Autor dar, dass der Begriff des leitenden Angestellten iSd ArbVG enger als jener nach dem AZG bzw ARG ist: Nicht jeder leitende Angestellte nach dem AZG/ARG sei gleichzeitig auch leitender Angestellter iSd ArbVG, sondern sind dafür zusätzlich wesentliche Entscheidungsbefugnisse (va im Personalbereich) erforderlich.