Kürzlich hat der OGH klargestellt, dass ein Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet ist, auch im Krankenstand dem Arbeitgeber für unbedingt erforderliche Informationen zur Verfügung zu stehen (OGH 26. 11. 2013, 9 ObA 115/13x, ARD 6385/8/2014). Rauch kritisiert in seiner Entscheidungsbesprechung, dass der OGH dieser Auskunftspflicht sehr enge Grenzen gesetzt hat, als es sich um unbedingt erforderliche Informationen handeln muss, deren Vorenthaltung zu einem schweren wirtschaftlichen Schaden für den Arbeitgeber führen würde. Wenn bei bestimmten Krankenständen mehrstündige Ausgehzeiten gestattet werden oder unterschiedlichste Aktivitäten (zB Ausreiten, Besuch im Freibad etc) zulässig sind, sei es nur schwer nachvollziehbar, dass bei solchen Krankenständen eine telefonische Auskunftserteilung verweigert werden könne, weil etwa der drohende Schaden durch die verweigerte Auskunft dienstlicher Informationen noch nicht als schwer anzusehen sei.