AngG: § 18
KV-Metallgewerbe/Ang: § 17
Ist aus dem der Bewerbung beigelegten Lebenslauf ersichtlich, dass der Bewerber über einschlägige Berufserfahrung verfügt, und kam auch im Vorstellungsgespräch die bisherige Tätigkeit des Arbeitnehmers zur Sprache, ist der Arbeitgeber bereits in diesem Stadium verpflichtet, den Arbeitnehmer zur Vorlage eines Nachweises seiner Vordienstzeiten durch entsprechende Zeugnisse aufzufordern. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Arbeitgeber führt zum Nichteintritt einer allfälligen im Kollektivvertrag enthaltenen Verfallsfrist (hier: nach § 17 Abs 8 KV-Metallgewerbe/Angestellte).