Der OGH hat - trotz Kritik in der Lehre - kürzlich klargestellt, dass er an seiner Rechtsprechung festhält, wonach auch betreffend unabdingbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (hier: andere Einstufung in den Kollektivvertrag) arbeitsvertraglich eine dreimonatige Verfallsfrist für die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung vereinbart werden kann; dies sei nicht unsachlich und verstoße auch nicht gegen § 879 ABGB. (OGH 26. 2. 2014, 9 ObA 1/14h)