Der deutsche BFH hat entschieden, dass die auf Weisung des Arbeitgebers durch seine Arbeitnehmer erfolgte Kundenbetreuung bei einer exklusiven Kundenveranstaltung (Regattabegleitfahrt auf einem Segelschiff), wenn sie im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers steht, keinen lohnsteuerlichen Vorteil darstellt (BFH 16. 10. 2003, VI R 78/12). Der Autor analysiert die Entscheidung, die er angesichts der Ähnlichkeit der beiden Rechtssysteme auf das österreichische Steuerrecht für übertragbar hält, und weist darauf hin, dass abseits der Kundenbetreuung im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die - vom Arbeit- oder Auftraggeber finanzierte - Präsenz von Politikern und Prominenten auf zB Sport- oder Kulturveranstaltungen im erheblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liege oder ob primär ein "vergnüglicher Aspekt" für den Prominenten bestehe. Auch geht der Autor auf die Abzugsfähigkeit beim Veranstalter und die Abgrenzung von Repräsentation und Werbung ein.