AngG: § 27 Z 1
GlBG: § 6
Eine sexuelle Belästigung anderer Mitarbeiter kann einen wichtigen Grund darstellen, der den Arbeitgeber im Einzelfall auch zur Entlassung berechtigen kann. Wurde von einem Arbeitnehmer wiederholt gegen das Recht der geschlechtlichen Selbstbestimmung, sexuellen Integrität und Intimsphäre von Mitarbeiterinnen verstoßen, wobei der Arbeitnehmer auch bereits von seinem Vorgesetzten auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens hingewiesen wurde, ist die Entlassung berechtigt, wenn der Arbeitnehmer neuerlich massive, auch beleidigende Äußerungen und Verhaltensweisen an den Tag legt.