GlBG: § 6 Abs 1 Z 2, § 12 Abs 11
Wird ein Arbeitgeber von einem seiner Mitarbeiter über sexuell orientierte Belästigungen durch einen Arbeitskollegen informiert und um Abhilfe gebeten, unterlässt er jedoch entsprechende wirksame Maßnahmen, sondern beschränkt sich auf eine generelle Abmahnung aller Mitarbeiter, wird er dem belästigten Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig.