KV-Malergewerbe: Pkt VII, Pkt VIII
Hat es der Arbeitgeber entgegen der Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages (hier: KV für das Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe) beharrlich unterlassen, dem Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinne des KV auszufolgen, verstößt es wider Treu und Glauben, wenn er sich auf den im KV vorgesehenen Verfall beruft.