ASVG: § 333, § 334
ABGB: § 1313a
Wird ein Dienstnehmer durch vorsätzliches Verhalten eines Vorarbeiters bei einem Arbeitsunfall verletzt, so haftet der Dienstgeber nicht für das vorsätzliche Verhalten des Vorarbeiters. Ist der Dienstgeber - wie hier - eine GmbH, so haftet diese für Körperverletzungen aus einem Arbeitsunfall nur dann, wenn das geschäftsführende Organ den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (= "Dienstgeberhaftungsprivileg"). Das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen (hier: des Vorarbeiters) kann zwar im allgemeinen Zivilrecht dem Geschäftsherrn gemäß § 1313a ABGB zurechenbar sein, nicht aber im Rahmen des Dienstgeberhaftungsprivilegs nach ASVG dem Dienstgeber.