ABGB: § 1295
DHG: § 2
Ein Arbeitnehmer ist beim Lenken eines voll beladenen Lkw im dichten Morgenverkehr auf einer Stadtautobahn auf feuchter Straße zu gesteigerter Aufmerksamkeit verpflichtet. Hat er diese den Umständen nach gebotene objektive Sorgfalt nicht an den Tag gelegt, weshalb er erst 1,94 Sekunden nach dem Bemerken eines Bremsmanövers des vor ihm fahrenden Tankfahrzeugs eine Vollbremsung einleitete (Reaktionsverspätung um 0,94 Sekunden), einen Auffahrunfall jedoch nicht mehr verhindert konnte, kann nicht mehr von einem nicht nennenswerten, ganz geringen Verschulden gesprochen werden. Da ein solcher Aufmerksamkeitsfehler die gebotene Sorgfalt allerdings nicht in ungewöhnlicher Weise verletzt und auch einer sonst ordentlichen und verantwortungsbewussten Person gelegentlich unterlaufen kann, liegt auch keine grobe Fahrlässigkeit vor. Es ergibt sich daher ein Verschulden im Ausmaß einer leichten Fahrlässigkeit.