Unter Entgeltgeheimhaltungsklauseln versteht man ein idR im Dienstvertrag geregeltes Verbot für den Arbeitnehmer, sich während des aufrechten Dienstverhältnisses mit Arbeitskollegen oder Dritten über die Höhe seines Gehalts zu unterhalten. Damit möchte der Arbeitgeber in aller Regel Einkommensvergleiche der Mitarbeiter untereinander bzw mit Dritten unterbinden. Der Autor zeigt auf, warum derartige Verschwiegenheitsklauseln seiner Ansicht nach unzulässig sind. Zum einen wäre es einem Arbeitnehmer ohne den Austausch mit Arbeitskollegen über die Höhe der Entlohnung unmöglich festzustellen, ob er diskriminierungsfrei entlohnt wird. Zum anderen sei es für den Arbeitnehmer auch zur Durchsetzung seiner Rechtsansprüche notwendig, Dritten (zB der Arbeiterkammer oder einem Rechtsanwalt) die Höhe der Entlohnung bekannt zu geben. Die einseitige Erschwerung der Durchsetzung seiner Rechtsansprüche sei durch kein sachliches Argument gerechtfertigt und führe zur relativen Nichtigkeit der Entgeltgeheimhaltungsklauseln. Dies ziehe auch die Unwirksamkeit einer für den Fall des Verstoßes gegen die Klausel vereinbarten Konventionalstrafe mit sich.