RL 2002/92/EG : Art 2, Art 4
Ein Angestellter eines Versicherungsunternehmens, der die Anforderungen des Art 4 Abs 1 RL 2002/92/EG nicht erfüllt, darf die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung nicht ausüben - auch nicht bloß gelegentlich und nicht hauptberuflich -, wenn er nicht im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Unternehmen tätig wird, das sein Handeln aber gleichwohl beaufsichtigt.