RL 95/46/EG : Art 13
Die Mitgliedstaaten (hier: Belgien) haben nicht die Pflicht, wohl aber die Möglichkeit, eine oder mehrere der in Art 13 Abs 1 RL 95/46/EG vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht, die betroffene Person über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren, in ihr nationales Recht umzusetzen.