ASVG: § 70b, § 227
Zeiten des Besuches einer inländischen öffentlichen mittleren oder höheren Schule sind - als Ersatzzeiten - nur dann anspruchs- bzw leistungswirksam, wenn für die Monate dieses Besuches Beiträge entrichtet werden. Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw leistungswirksam.