Kommt es im Rahmen einer GPLA zu einer Umqualifizierung eines Werkvertragsverhältnisses in ein echtes Dienstverhältnis und hat der (vermeintliche) Werkvertragsnehmer seine abgabenrechtliche Melde- und Abfuhrpflichten nicht erfüllt, gilt gemäß § 62a EStG ein Nettoarbeitslohn als vereinbart. Das ausbezahlte Entgelt ist auf einen Bruttolohn hochzurechnen und die Lohnabgaben sind von diesem höheren Betrag zu berechnen. Um dieses Risiko nachträglicher Abgabenbelastungen im Fall vom Umqualifizierungen von Werkverträgen zu minimieren, sollten Unternehmen nach Ansicht der Autorin vom Auftragnehmer einen Nachweis verlangen, dass dieser seiner Meldepflicht gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG nachgekommen ist, da in seinem solchen Fall die Annahme einer Nettolohnvereinbarung nicht gilt. Da eine Überprüfung dieser Meldungen oftmals auf Schwierigkeiten stößt, zeigt die Autorin mögliche Alternativen für den Unternehmer zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflichten auf.