IESG: § 1 Abs 2
ASGG: § 67
Eine Änderung des Streitgegenstands ist im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nach § 67 ASGG nicht zulässig. Ein Arbeitnehmer, der sich im Verwaltungsverfahren auf Insolvenz-Entgelt auf einen Abfindungsanspruch oder laufendes Entgelt aus einem späteren Arbeitsverhältnis stützt, kann daher nicht im gerichtlichen Verfahren eine Kündigungsentschädigung aus dem früheren Arbeitsverhältnis geltend machen.