ABGB: § 1356
AÜG: § 14
Hat der Beschäftiger einer überlassenen Arbeitskraft seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie für die Lohnzuschläge nach dem BUAG (§ 14 Abs 2 iVm Abs 1 AÜG).