vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Arbeitskräfteüberlassung: Haftung des Beschäftigers für offene BUAG-Zuschläge

RechtsprechungArbeitskräfteüberlassungARD 6389/7/2014 Heft 6389 v. 13.3.2014

ABGB: § 1356

AÜG: § 14

Hat der Beschäftiger einer überlassenen Arbeitskraft seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie für die Lohnzuschläge nach dem BUAG (§ 14 Abs 2 iVm Abs 1 AÜG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte